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Mitaufnahme von Begleitpersonen
Im Hegau-Jugendwerk ist die Mitaufnahme einer Begleitperson möglich, wenn die medizinischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Hier lesen Sie, wie die Bewilligung und Kostenübernahme erfolgt.
Voraussetzungen und Unterstützung
Die Mitaufnahme einer Begleitperson ist möglich, wenn sie medizinisch notwendig und vom Kostenträger bewilligt ist. Auf einigen Stationen kann auch ein Geschwisterkind mit aufgenommen werden, wenn es zuhause nicht versorgt werden kann.
Übernimmt der Rehabilitationsträger die Kosten für Sie als Begleitperson, haben Sie – sofern Sie berufstätig sind und unbezahlt freigestellt werden – Anspruch auf Verdienstausfall.
Für die Versorgung von Geschwisterkindern bis zum Alter von 12 Jahren kann eine Haushaltshilfe beantragt werden, wenn kein Haushaltsangehöriger die Betreuung übernehmen kann. Alternativ ist auch die Kostenübernahme für die Mitaufnahme des Geschwisterkindes möglich.
Gesetzliche Grundlagen
Krankenkasse:
Haushaltshilfe: § 38 SGB V in Verbindung mit § 54 (2) SGB IX
Verdienstausfall: § 11 Abs. 3 SGB V
Deutsche Rentenversicherung:
§ 28 SGB VI in Verbindung mit § 54 (2) SGB IX
Antragsformulare und weitere Informationen
Deutsche Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de
→ Formulare und Anträge
→ Versicherte
→ Rehabilitation
→ Antragspaket Haushaltshilfe (G 581)
Krankenkasse:
Bei Ihrer Krankenkasse können Sie die Formulare zur Beantragung einer Haushaltshilfe, der Mitaufnahme eines Geschwisterkindes oder des Verdienstausfalls anfordern – je nach Krankenkasse auch formlos.
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