Wunsch- und Wahlrecht

Wunsch- und Wahlrecht

Rehabilitandinnen und Rehabilitanden haben das Recht, die Einrichtung für ihre neurologische Rehabilitation selbst auszuwählen. Dieses sogenannte Wunsch- und Wahlrecht ist gesetzlich verankert und sichert Ihnen Mitbestimmung bei der Wahl Ihrer Rehaklinik.

So nutzen Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht

Wenn Sie eine neurologische Rehabilitation beantragen, haben Sie das Recht, Ihre Wunscheinrichtung selbst auszusuchen und diese im Antrag mitzuteilen. Der Kostenträger Ihrer Rehabilitation muss Ihren berechtigten Wünschen nachkommen.

Informieren Sie sich – gegebenenfalls gemeinsam mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt – rechtzeitig darüber, welche Rehabilitationsklinik für Sie geeignet ist. Wenn Sie junger Erwachsener sind, sollten Sie eine Einrichtung wählen, in der Sie gemeinsam mit etwa Gleichaltrigen behandelt werden.

Achten Sie darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert ist und nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards arbeitet. Das Hegau-Jugendwerk ist zertifiziert nach den Kriterien von RehaSpect, einem speziell für Rehabilitationskliniken entwickelten und anerkannten Zertifizierungsverfahren nach den Maßstäben der DIN ISO.

Ergänzen Sie Ihren Rehabilitationsantrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn die Rehabilitationsträger haben berechtigten Wünschen der Betroffenen hinsichtlich einer geeigneten Einrichtung zu entsprechen. Dies ist im § 9 SGB IX gesetzlich geregelt.

Wird dem Wunschrecht durch den Kostenträger nicht entsprochen, muss dies durch einen entsprechenden Bescheid begründet werden. Gegen diesen Bescheid können Sie gegebenenfalls Widerspruch einlegen.

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